Pandemie: Das Wichtigste im Überblick

Der Bundesrat hat gestern weitere drastische Massnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie beschlossen. So werden ab 18. Januar bis 28. Februar 2021 sämtliche Läden des «nicht-täglichen» Bedarfs geschlossen. Es gilt die Home-Officepflicht und die Schliessung der Gastronomie, Freizeiteinrichtungen, Sportanlagen und Kulturbetriebe wird bis Ende Februar 2021 verlängert. Gleichzeitig baut der Bund das Härtefall- und Unterstützungsprogramm aus und erwägt die Wiederaufnahme des Kreditprogramms für die dritte Welle.

Das wichtigste in Kürze:

  • Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs
    Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, wurde dagegen wieder aufgehoben werden. Offen bleiben können Einkaufsläden (inkl. Kioske und Tankstellenshops) und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Im weiteren dürfen offen bleiben: Apotheken, Drogerien, Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Optikergeschäfte), Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern, Geschäfte für die Reparatur und den Unterhalt (z.B. Wäschereien, Nähereien, Schuhmacher, Schlüsseldienste, Schneidereien, Uhrmacher, Goldschmiede sowie Autogaragen und Fahrradgeschäfte, sofern sie Reparaturen anbieten), Bau- und Gartenfachgeschäfte, Blumenläden und Tankstelle.
  • Home-Officepflicht
    Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.
  • Massnahmen am Arbeitsplatz
    Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.
  • Schutz besonders gefährdeter Personen
    Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
  • Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt
    An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.
  • Ausbau Härtefallprogramm
    Der Bundesrat hat die Bedingungen gelockert, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten. Zudem wurden zusätzliche Mittel bereitgestellt. Das Wichtigste: Bei längerer behördlicher Schliessung ist kein Nachweis des Umsatzrückgangs mehr nötig, Berücksichtigung von Umsatzrückgängen 2021, Dividendenverbot verkürzt, administrative Erleichterungen, Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge erhöht, Bundesrat prüft Reaktivierung des Covid-Kreditprogramms für 3. Welle.

Detaillierte Informationen finden Sie

  • Hier in der Medienmitteilung «Bundesrat verlängert und verschärft Massnahmen» vom 13.01.21
  • Hier in der Dokument FAQ – Massnahmen BAG «Fragen und Antworten» vom 13.01.21
  • Hier in der Medienmitteilung «Bund baut Unterstützung über das Härtefallprogramm aus» vom 31.01.21
  • Hier auf der Seite des Bundes «Unterstützung für Härtefälle» mit Kontaktstellen der Kantone
  • Hier in der Medienmitteilung «Regierungsrat erweitert das Härtefallprogramm» vom 14.01.21
  • Hier auf der Website des KMU- und Gewerbeverband Kanton Zürich (Neuigkeiten werden laufen aktualisiert)


Unsere Abklärungen haben zudem ergeben, dass die Einschränkungen Handwerkbetriebe, das Baugewerbe und Dienstleister wie zum Beispiel Nagel- oder Kosmetikstudios, nicht betrifft. Selbstverständlich müssen weiterhin die Schutzmassnahme eingehalten werden. Desweitern müssen die Betriebe zwischen 19.00 und 06.00 Uhr geschlossen bleiben.

Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie hilfreich sind.